|
|
|
 |
 |
 |
 |
URHEBERRECHTLICHER SCHUTZ FÜR DATENBANKEN |
 |
|
|
Der urheberrechtliche Schutz für Datenbanken
Allgemeines Seit dem 01.01.1998 ist die EU-Datenbank-Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (oft Multimediagesetz genannt) wurde das Urheberrechtsgesetz (UrhG) um einige sehr wichtige Normen erweitert. Auf der einen Seite wurde der Begriff des Datenbankwerks als Unterbegriff des Sammelwerks eingeführt (§ 4 Abs. 2 UrhG), zum anderen ein völlig neues Schutzrecht auch für solche Datenbanken begründet, die keinen Werkcharakter besitzen (§§ 87a ff. UrhG), also urheberrechtlichem Schutz bislang nicht zugänglich waren (z. B. Telefonbücher). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Arbeiten mit Datenbanken für die Wirtschaft einerseits von großer Bedeutung ist, die Herstellung dieser Datenbanken aber andererseits auch mit erheblichen Kosten verbunden ist. Um diese Kosten durch kommerzielle Verwertung amortisieren zu können, sind die Hersteller auf den Schutz ihrer Leistungen durch das UrhG angewiesen. Im Zeitalter der elektronischen Kommunikation und des Internet ist die Gefahr vielfacher Kopien ansonsten zu groß. Im folgenden soll - aus Platzgründen nur kursorisch - ein Überblick über die Regelung gegeben werden.
1. Definition der Datenbank Das Gesetz definiert die Datenbank als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind (§ 4 und § 87a UrhG). Das Urheberrecht erfasst damit sowohl elektronische (online, CD-ROM) als auch nicht-elektronische Datenbanken (z. B. ein Städteatlas). Die zur Schaffung einer elektronischen Datenbank als Plattform dienende Software ist selbst keine Datenbank, sondern als Computerprogramm durch §§ 69a ff. UrhG geschützt.
Inhalt einer Datenbank können Elemente aller Art sein, unabhängig davon, ob sie für sich genommen urheberrechtlich geschützt sind - was die Einholung von Rechten zur Aufnahme in die Datenbank durch deren Hersteller erfordert - oder nicht. In Frage kommen etwa Texte, Musikstücke, Bilder, Filme, Fakten, Adressen, wissenschaftliche oder bibliographische Daten u. v. m. Eine umfangreiche (nicht-virtuelle) Bibliothek ist allerdings keine Datenbank, u. U. aber der sie erfassende Katalog. Eine Webseite im World Wide Web kann Datenbankcharakter besitzen, wenn ihr Inhalt beispielsweise mit dem einer CD-ROM-Datenbank vergleichbar ist, also eine Sammlung von Informationen oder ähnlichen Elementen anbietet. Gleiches gilt für eine umfangreichere Zusammenstellung von Hyperlinks, sofern die unten näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss sich entweder bei der Auswahl der Links um eine schöpferische Tätigkeit gehandelt haben oder aber bei der Erstellung der Linkliste eine wesentliche Investition getätigt worden sein.
2. Urheberrechtlicher Schutz für Datenbankwerke Das Datenbankwerk unterscheidet sich von der gewöhnlichen Datenbank dadurch, dass die Zusammenstellung der einzelnen Elemente aufgrund ihrer Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung ist. Letzteres bedeutet, dass über die normale, handwerkliche Zusammenstellung von Daten, die "jeder so machen würde" ein Mehr an Kreativität aufgebracht wurde. Datenbankwerke besitzen eine durch ihren Urheber individuell geschaffene Struktur. Was allgemein üblich oder durch Gebote der Zweckmäßigkeit oder Logik vorgegeben ist, kann kein individuelles Schaffen und damit keinen Urheberschutz begründen. So ist für eine vollständige Adressensammlung keinerlei Kreativität aufzubringen, während die Auswahl und Anordnung der "hundert schönsten Webseiten" in einer Linkliste sehr wohl erheblichen gestalterischen Aufwand bedeutet. Es genügt allerdings auch schon ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung zur Begründung der Werkqualität (sog. "kleine Münze" des Urheberrechts). Wenn das Werk eine gewisse Individualität und damit eine kleine Gestaltungshöhe aufweist, reicht dies für den Schutz des § 4 Abs. 2 UrhG aus.
Diese Individualität kann einerseits in der Auswahl der Daten zum Ausdruck kommen (Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen unter Berücksichtigung von Auswahlkriterien). Die schöpferische Leistung liegt in der Entscheidung, welche Elemente aufgenommen werden und welche nicht. Besteht kein Entscheidungsspielraum, existiert auch kein Raum für Urheberschutz. Eine schöpferische Leistung durch die Anordnung der Daten wird hingegen wohl nur bei elektronischen Datenbanken möglich sein, da nur dort eine schöpferische Gestaltung des Zugangs- und Abfragesystems (Retrieval) möglich sein wird.
Urheber und damit Rechtsinhaber des Datenbankurheberrechts ist derjenige, der diese Gestaltung geschaffen hat, also stets ein Mensch, niemals eine juristische Person. Es ist allerdings möglich, dass dieser Urheber einem anderen - etwa seinem Arbeitgeber, der ihn für die Erstellung der Datenbank bezahlt hat - alle Nutzungsrechte abgetreten hat. Solche vertraglichen Vereinbarungen sind auch dann wichtig, wenn - was möglich ist - gleichzeitig das unter III. beschriebene Schutzrecht (§§ 87a ff. UrhG) in der Person des Auftraggebers entstanden ist. Es ist allerdings stets zu beachten, dass ein solcher Lizenzvertrag nicht zwingend alle möglichen Nutzungsarten einschließt. Ein Vertrag von 1994 etwa kann mangels Bekanntheit dieser Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich noch keine Lizenz für die Internet-Nutzung enthalten (§ 31 Abs. 4 UrhG).
Verboten sind ohne Einwilligung des jeweiligen Rechtsinhabers insbesondere Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Vermietung (§ 17 UrhG), das Herstellen und Verbreiten einer Bearbeitung (§ 23 UrhG) sowie die öffentliche Wiedergabe der Datenbank (§ 15 Abs. 2 UrhG, z. B. im WWW). Verboten sind mithin auch hier ohne den (kostenpflichtigen) Erwerb entsprechender Rechte, Kopien von oder auf Diskette/CD-ROM, Up- und Downloading im WWW, Einscannen usw. Dies gilt selbst dann, wenn die Vervielfältigung nur kurzfristig erfolgt und anschließend wieder gelöscht wird. Der urheberrechtliche Schutz schützt auch Teile des Werks, beschränkt sich dabei aber allein auf die Kreativität in Auswahl bzw. Anordnung der Elemente. Er umfasst nicht die Elemente selbst, mögen sie nun ihrerseits schutzfähig sein oder nicht. Ob einzelne Elemente aus der Datenbank vervielfältigt werden dürfen, hängt von anderen Kriterien ab, etwa, ob diese selbst urheberrechtlich geschützt sind. Auch wenn der Begriff des Datenbankwerks erst 1998 in das deutsche Recht eingeführt wurde, sind auch solche Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt, die vor diesem Zeitpunkt geschaffen wurden. Sie wurden zum damaligen Zeitpunkt lediglich als Sammelwerke bezeichnet.
3. Leistungsschutz für Datenbanken Einfache Datensammlungen ohne Individualität besitzen einen geringeren Schutz. Der (gleichwohl über das gewöhnliche Wettbewerbsrecht hinausgehende) Schutz existiert allein, um den Hersteller bei der Amortisierung des Produktionsaufwandes zu unterstützen. Um den Schutz als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG zu erlangen, muss für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten deshalb überhaupt eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderlich sein (§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Der Begriff der wesentlichen Investition wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Er umfasst aber sowohl die Kosten für die Beschaffung des Datenbankinhalts und der Programmierung als auch diejenigen der Datenaufbereitung und -bereitstellung (z.B. der Betrieb einer Homepage). Solche Kosten sind einerseits unmittelbare finanzielle Aufwendungen und zum anderen die investierte Zeit und Arbeitskraft. Hat der Ersteller der Datenbank selbst keine Aufwendungen getätigt, weil etwa seine Werbekunden die einzelnen, aufwendigen Bestandteile zur Verfügung gestellt haben, kommt ein Schutz nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht in Betracht. Datenbankhersteller und damit Berechtigter ist allein derjenige, der die Investition vorgenommen hat.
Es handelt sich also um ein reines Unternehmerschutzrecht. Der Unternehmer hat das Recht, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Datenbank oder auch nur eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils von ihr zu gestatten oder zu verbieten (§ 87b UrhG). Auch hier sind Kopien ganzer und wesentlicher Teile von elektronischen Datenbanken für den rein privaten Gebrauch unzulässig. Nicht-elektronische Datenbanken hingegen dürfen zwar nicht als ganzes, aber teilweise vervielfältigt werden (§ 87c Abs. 1 Nr.1 UrhG). Zulässig ist ferner die Vervielfältigung eines Teils einer Datenbank, wenn dies unter Quellenangabe zum eigenen, nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Gebrauch geboten erscheint bzw. zu nicht-gewerblichen Unterrichtszwecken (§ 87c Abs. 1 Nr. 2 und 3), wobei sich letzteres aber nicht auf Hochschulen erstreckt. Auch hier gilt, dass Schutzgegenstand der Datenbank nicht die einzelnen Daten, sondern nur der bei der Schaffung von Thesaurus, Index oder Abfragesystem investierte Aufwand ist.
Das Schutzrecht des Herstellers einer elektronischen Datenbank erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Vervielfältigung unwesentlicher Teile, es sei denn, die jeweiligen Nutzungen erfolgen wiederholt und systematisch (also planmäßig), sofern dies einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Zusammenfassend sind auch hier ohne den (kostenpflichtigen) Erwerb entsprechender Rechte Kopien von oder auf Diskette/CD-ROM, Up- und Downloading im WWW, Einscannen usw. verboten. Dies gilt selbst dann, wenn die Vervielfältigung anschließend wieder gelöscht wird. Gleiches gilt für die Vermietung.
Die Schutzdauer des Rechts des Datenbankherstellers beträgt 15 Jahre (§ 87d UrhG). Wird eine bestehende Datenbank unter Aufwendung einer nach Art und Umfang wesentlichen Investition geändert, handelt es sich um eine neue Datenbank (§ 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG), deren Schutzfrist von neuem zu laufen beginnt. Dazu kann auch ein einfache Aktualitätsprüfung zählen, selbst wenn sie zu dem Ergebnis führt, daß inhaltlich nicht viel zu ändern ist. Ältere (ab 1983) Datenbanken werden von §§ 87a ff. UrhG mit umfasst. Ihre Schutzfrist endet einheitlich am 31.12.2012 (§ 137g Abs. 2 UrhG).
4. Grenzen der Gestaltung von Datenbankverträgen Sowohl für Verträge über Datenbankwerke als auch für solche über einfache Datenbanken legt das Gesetz vertragliche Mindestrechte für den Nutzer von Datenbanken fest. Ziel ist es, zu verhindern, dass der Datenbankhersteller seine mitunter bestehende Marktmacht dazu benutzt, die Nutzungsmöglichkeiten seiner Kunden (oder der Kunden eines Online-Anbieters, über dessen Netze die Datenbank legal zugänglich ist) über Gebühr einzuschränken. § 55a UrhG gestattet die Bearbeitung und Vervielfältigung von Datenbankwerken, sofern sie durch den berechtigten Benutzer erfolgt und für die übliche Nutzung des Datenbankwerks erforderlich ist. Für Datenbankverträge gilt, dass eine Klausel (auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen), in der sich der rechtmäßige Erwerber oder Nutzer verpflichtet, über die oben beschriebenen Verbote hinaus auch die Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe unwesentlicher Teile zu unterlassen, unwirksam ist (§ 87e UrhG). § 55a und § 87e UrhG sind allerdings nicht anwendbar auf Verträge, die vor dem 01.01.1998 geschlossen wurden (§ 137g Abs. 3 UrhG).
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst · 79110 Freiburg
Version: DB-MMVII-01-01/279836287 vom 01.01.2007
|
|
|
|
|